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Es gibt einige neue Regelungen bei Altbausanierungen, worauf Sie unbedingt achten sollten.

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) gilt ab dem 1. November 2020. Zum gleichen Zeitpunkt treten das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) außer Kraft.

Für Bauherren gibt es nur wenige Änderungen, jedoch gibt es nun einige neue Vorgaben für Altbauten.

Ein Überblick der Änderungen

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) fasst gesetzliche Regelungen rund um Hausbau, Sanierung und erneuerbare Energien zusammen. Doch Vereinfachungen werden Bauherren weiterhin vergeblich suchen, denn die Vorgaben für Neubauten wurden aus der Energiesparverordnung (EnEV) übernommen, hier hat sich also nichts geändert.

Strom aus erneuerbarer Energie bei Neubauten:

Bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs darf nun künftig Strom aus erneuerbaren Energien besser angerechnet werden. Jedoch nur, wenn der Strom gebäudenah erzeugt wird, also z.B. mit einer Photovoltaikanlage auf dem Hausdach. Das gilt für Neubauten mit oder ohne Solarstromspeicher. Das GEG 2020 legt fest, welche Werte in diesem Fällen bei der Berechnung berücksichtigt werden dürfen.

Ab 2026 dürfen nur noch dann Ölheizungen und Heizkessel, welche mit festen, fossilen Brennstoffen betrieben werden, nur noch dann eingebaut werden, wenn der Wärmebedarf nur noch anteilig durch erneuerbare Energien gedeckt wird. Somit sind z.B. weiterhin erlaubt:

  • Hybridheizungen aus Ölheizung und Solarthermik
  • Ölheizung und Wärmepumpe

Änderungen im GEG 2020 betreffen den Hauskauf und die Haussanierung:

Ein Beratungsgespräch vor einer Sanierung ist nun Pflicht

Wer einen Altbau kauft, muss natürlich vor dem Einzug umfassend sanieren. Das GEG 2020 sieht nun künftig ein informatorisches Beratungsgespräch vor. Dieses Gespräch ist Pflicht und zwar mit einer Person, die zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt ist, aber nur dann wenn ein solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird.

Das Gespräch ist immer dann Pflicht wenn Sanierungsmaßnahmen an den Außenbauteilen des Hauses vorgenommen werden und wenn Berechnungen zur energetischen Bewertung des Gebäudes angestellt werden. Sanierungsmaßnahmen an den Außenbauteilen sind z.B. Fassadendämmung, neue Fenster, neue Haustür, Dachdämmung, Dachbodendämmung und Kellerdämmung.

Ebenso ist es nun wichtig, dass Handwerker auf diese Pflicht in ihren Angeboten hinweisen.

Nun auch Einschränkungen in Altbauten für Ölheizungen und Kohleheizungen

Bei Neubauten gibt es schon Einschränkungen zu diesem Thema, das gilt nun auch für Altbauten, jedoch erst ab dem Jahr 2026.  Es müssen dann die Ölheizungen als Hybridheizungen betrieben werden, so wird der Wärmebedarf anteilig durch erneuerbare Energien gedeckt. Aber es gibt auch Ausnahmen, wenn z.B. kein Anschluss an ein Gas- oder Fernwärmenetz möglich ist oder auch wenn erneuerbare Energie technisch einfach nicht umsetzbar ist. Bei Wohngebäuden mit max. zwei Wohnungen, welche vom Eigentümer schon vor 1.2.2002 bewohnt wurde, greifen diese Vorgaben erst dann, wenn es zu einem Eigentümerwechsel kommt. Und das muss dann innerhalb von zwei Jahren erfolgen.

Das ist natürlich wichtig zu wissen, wenn man eine Immobilie kaufen möchte.